Die zu erwartenden winterlichen Verhältnisse durch Schnee und Glatteis gehen einher mit Beeinträchtigungen aber auch möglichen Gefahren für Fußgänger und den Fahrzeugverkehr. Um dies weitestgehend
zu vermeiden, weist die Ordnungsverwaltung der Verbandsgemeinde Nassau auf die Einhaltung der Räum- und Streupflicht eindringlich hin und ebenso beim Parken zur Freihaltung einer ausreichenden
Fahrgasse für die Winterdienstfahrzeuge.
Nach den Bestimmungen der Straßenreinigungssatzungen ist in den Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Nassau der jeweilige Grundstücksanlieger zur Schneeräumung und für das Abstreuen bei Glätte
verpflichtet.
Die Räum- und Streupflicht gilt während der allgemeinen Verkehrszeit, dies ist in der Regel von 07.00 bis 20.00 Uhr.
Auf den Fahrbahnen und Gehwegen ist Schnee unverzüglich, erforderlichenfalls mehrmals am Tage zu räumen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen
und Gehwegen nicht eingeschränkt wird. Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege und besonders gefährliche Fahrbahnstellen, z.B. Steigungs- und Gefällstrecken.
Die Reinigungspflicht besteht grundsätzlich bis zur Straßenmitte. Bei Grundstücken an einseitig bebaubaren Straßen erstreckt sich die Reinigungspflicht hingegen auf die ganze Straßenbreite.
Die Bürgerinnen und Bürger werden um Beachtung und um eine geordnete Ausführung des verantwortlichen Winterdienstes gebeten. Unabhängig von möglichen privaten Regressforderungen bei
Unfällen, wird darauf hingewiesen, dass bei Nichtbeachtung der satzungsmäßigen Verpflichtung mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens zu rechnen ist.
Soweit Gemeinden und die Straßenmeistereien freiwillig und zusätzlich Winterdienst durchführen, erstreckt sich dies nur auf verkehrswichtige und gefährliche Streckenabschnitte. Die Anlieger werden
hierdurch von ihrer Winterdienstpflicht nicht befreit.
(Textquelle: www.vgnassau.info)